03.07.2008
Alles offen
BAT meint: Die einzige rechtlich zulässige Möglichkeit seien unverbindliche Empfehlungenfür die Tabakwerbungsvergütungin Trafiken
"Der Gesetzgeber hat sich bewußt für eine Liberalisierung des Werbeentgelts entschieden und sich damit auf eine Vorgangsweise festgelegt, die von British American Tobacco schon in der Vergangenheit vertreten wurde", heißt es in einem von Gábor Makkos, General Manager British American Tobacco Austria, an das Bundesgremium adressierten E-Mail, in dem noch einmal auf die kartell- und wettbewerbsrechtlichen Bedenken gegenüber dem Werbeordnungsentwurf Nummer 3 sowie seines Anhangs, eines expliziten Werbemittelkatalogs mit festgesetzten Preisen, hingewiesen wird.
"Die in der Sitzung am 20. Mai 2008 vereinbarte umfassende Prüfung der rechtlichen Rahmenbedingungen hat als maximale rechtlich zulässige Möglichkeit unverbindliche Empfehlungen zur Vergütung von Tabakwerbung inTrafiken ergeben", heißt es in dem Schreiben weiter, mit dem British
Statt Fixbeträgen eineVon-Bis-Spannenempfehlungfür die Werbemittelplatzierung in den Trafiken, hält BAT fürrechtlich unbedenklich
American Tobacco Austria seinen Teil zu einer "konstruktiven, mit den Gesetzen in Einklang stehenden Lösungsfindung" beizutragen versuchte allerdings ohne einen Zweifel darüber zu lassen, daß es an sich jede Regulierung für überflüssig halte.
"Solche Empfehlungen sind vom Kartellgesetz ausgenommen, wenn darin ausdrücklich auf die Unverbindlichkeit hingewiesen und zu deren Durchsetzung weder wirtschaftlicher noch gesellschaftlicher Druck ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Eine Empfehlung ist eine einseitige Äußerung, etwa in der Form einer Anregung oder eines Rates, die das Verhalten des Adressaten beeinflussen will, es ihm jedoch frei stellt, sich daran zu halten", führt BAT-Austria-BoßGábor Makkos aus, um schließlich darauf zu verweisen, daß für einen taxative Werbemittelkatalog mit festgesetzten Vergütungen in einer rechtlich zulässigen Empfehlung kein Platz sei, sondern lediglich ausgehend von verschiedenen Werbekategorien bzw. Werbemöglichkeiten (z.B. über dem Regal, auf der Theke, im Innen- oder Außenbereich, im Schaufenster) die bisher am Markt verwendeten Werbemittel beispielhaft aufgezählt werden dürfen und zwar unter dem ausdrücklichen Hinweis darauf, daß ein solcher Werbemittel-katalog ein keinesfalls für ewig und alle Zeiten unveränderlicher sei. Und was die entgeltlichen Vergütung anlange, so dürfe es sich ebenfalls nur um eine Empfehlung handeln. Und zwar um eine solche ohne Fixbeträge, sondern stattdessen mit einem beispielhaften Von-Bis-Vergütungsspektrum.
Und schließlich müsse ausdrücklich klargestellt sein, daß auch andere Marktteilnehmer für ihre in der Trafik erhältlichen Waren und Dienstleistungen Werbemaßnahmen durchführen dürfen. BAT jedenfalls gehe davon aus, daß der für Marketingmaßnahmen zuständige Außendienst des Unternehmens auch weiterhin Werbeverträge mit den Trafikanten abschließen kann.
Mit diesem Schreiben hoffte die "Nummer zwei" im Ranking der Tabakkonzerne zu einer Entkrampfung der Situation beizutragen, ohne allerdings bis Redaktionsschluß auch nur einen Eingangsvermerk als Rückmeldung erhalten zu haben. Gut Ding braucht bekanntlich Weile. Überlegungszeit im Übermaß ruft aber auch Mitdiskutanten
Ein Interview, in dem Gábor Makkos (BAT) zum Thema "Werbeordnung" Stellungbezieht, lesen Sie auf denSeiten 22 und 23 ...
auf den Plan. So läßt etwa inzwischen das Gesundheitsministerium die Absicht erkennen, den festgefahrenen Karren flott machen zu "helfen". Allerdings könnte ihm das Beispringen dieses Pannendienstes, bei dem schließlichdas Tabakgesetz mit seinen Werbe-einschränkungen ressortiert, einen Drall in eine von allen Seiten nicht gewollte restriktive Richtung geben.
Aber Trinkl wäre nicht Trinkl, wenn er nicht noch irgendeinen Pfeil für einen Befreiungsschuß im Köcher hätte. Darauf,

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