Deutschland: E-Zigarette und Nikotin aus der Trafik
Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat für den Beschwerdeführer, eine Magdeburger Trafikantin, welcher der Verkauf von nikotinhaltigen Liquids verboten worden war, entschieden. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass es sich beim Liquid um ein Genussmittel handle, weshalb keine Verpflichtung zur Zulassung nach Arzneimittelrecht gegeben sei.
Mit Verfügung vom 18. März 2012 untersagte die Landeshauptstadt Magdeburg der Betreiberin eines Tabakfachgeschäfts den Verkauf eines sogenannten Nikotin-Liquids, welches zum Gebrauch in elektrischen Zigaretten verwendet wird.
Nach Auffassung der Landeshauptstadt Magdeburg handle es sich bei dem Liquid wegen des Inhaltsstoffes Nikotin um ein zulassungspflichtiges Arzneimittel, welches ohne die hier nicht vorhandene Zulassung nicht verkauft werden dürfe. Ein gegen das Verkaufsverbot beim Verwaltungsgericht Magdeburg gerichteter Antrag blieb ohne Erfolg, worauf vor dem Oberverwaltungsgericht Beschwerde eingelegt wurde.
Dieses hob die Entscheidung der Stadt Magdeburg nun auf: Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts fehle es dem Nikotin an der für ein Arzneimittel erforderlichen therapeutischen oder vorbeugenden Bestimmung und es sei im vorliegenden Fall auch nicht vom Hersteller als Heilmittel beworben worden. Da mit dem Liquid das Verlangen des Verwenders nach Nikotin befriedigt werden solle handle sich bei dem Nikotin-Liquid daher um ein Genussmittel, weshalb das Verkaufsverbot vorläufig außer Vollzug gesetzt wurde.
Mehr dazu auf http://www.rechtslupe.de/wirtschaftsrecht/e-zigarette-im-tabakwarengeschaeft-342693
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