9x Einspruch stattgegeben!
Mit gleich neun Beanstandungen zu Vapes und Shisha-Tabak überhäufte die AGES eine Tiroler Trafikantin und verhängte dazu eine Strafe von satten 2.700,- Euro. Das Bundesgremium nahm sich der Sache an und erzielte einen beeindruckenden 9:0 Rechts-Sieg. Eine Chronik.

Nach einer Kontrolle der AGES im Juni 2024 fiel die Trafikanten aus allen Wolken. Es hagelte neun Beanstandungen wie folgt:
Drei zu einem Vape:
- Fehlende EU-CEG-Meldung
- Unrichtige Zuganzahl auf der Packung
- Angabe „Aroma (Pfirsich)“ in der Inhaltsangabe
Sechs zu einem Shisha-Tabak:
- Warnhinweis nicht zentriert angebracht
- Warnhinweis-Fläche zu klein
- Warnhinweis-Fläche zu schmal
- Die Abbildung von küssenden Frauen bzw. Aufschrift „french kiss“ suggeriere positive Lebensführung
- Etikett leicht ablösbar
- Menthol im Labor festgestellt
Die sich keiner Schuld bewussten Trafikantin wandte sich hilfesuchend an die jeweiligen Großhändler, dann die Monopolverwaltung und schlußendlich das Landes- bzw. Bundesgremium. Nach Prüfung der Sachlage erhob die WKO Einspruch, anschließend Beschwerde an das Verwaltungsgericht Tirol. Mit einer Vollmacht der Trafikantin wurde dann von der WKO auf Anregung des zuständigen Richters das Verfahren per Videokonferenz abgehalten. Ein Vertreter der Behörde war anwesend, verwies aber im Wesentlichen auch nur auf das vorliegende AGES-Erstgutachten.
Sieg auf ganzer Linie
Im Endeffekt wurden neun von neun Beanstandungen aufgehoben, da es sich nachweislich nicht um Versäumnisse der Trafikantin handelte. Bei drei davon wurde dennoch eine Verwarnung ausgesprochen, obwohl auch hier keine Zuständigkeit und Verantwortung von der Trafikantin gesehen wird. Umso unverständlicher auch, weil eine Trafik gar nicht die Mittel und Möglichkeiten (und schon gar nicht die Zeit) hat, all diese Eigenschaften bei jedem angelieferen Produkt zu überprüfen!
Letztlich sind für die Trafikantin dank der Intervention der WKO nach Abschluss des Verfahrens im Juli 2025 keinerlei Kosten entstanden, auch die verbliebenen Verwarnungen gelten jedoch nicht als Vorstrafe für zukünftige Beanstandungen.