CBD-Hanf und die AGES
Seit dem wegweisenden VwGH-Urteil zum Thema rauchbare Hanfblüten herrscht beim Großteil der Trafiken Vorfreude auf die zusätzliche Monopolware, aber auch einige Ungewissheit, nicht zuletzt auch befeuert durch irreführende Privatgutachten und voreilige Pressemeldungen.

Rauchbare Hanfblüten unterliegen als „pflanzliche Raucherzeugnisse“ den Produktvorschriften des TNRSG, das hat die Rechtsprechung schon vor einigen Jahren klargestellt, nun wurde dies durch den VwgH bestätigt. Dementsprechend werden die diesbezüglichen Vorschriften auch durch die AGES kontrolliert.
Mit der Einführung dieser Produkte in der Trafik nehmen diesbezügliche TNRSG-Vorschriften für den Trafikanten an Bedeutung zu. Sie sollen hier nochmals in Erinnerung gerufen werden.
Worauf IST bei der Verpackung ZU achten?
Die Verpackungsgestaltung von pflanzlichen Raucherzeugnissen ist in § 10f3 TNRSG geregelt:
Warnhinweis:
Der Warnhinweis für pflanzlicher Raucherzeugnisse lautet folgendermaßen: „Das Rauchen dieses Produkts schädigt Ihre Gesundheit.“ Er ist auf die vordere und hintere äußere Fläche der Packung und gegebenenfalls auf die Außenverpackung zu drucken. Er muss 30 % der Packung ausmachen.
Verbotene Packungselemente
Folgende Elemente dürfen sich nicht auf der Verpackung befinden:
- Elemente, die einen irreführenden Eindruck von Eigenschaften des Produkts, gesundheitlichen Wirkungen, Risiken oder Emissionen erwecken;
- Elemente, die suggerieren, dass ein bestimmtes Erzeugnis weniger schädlich als ein anderes sei oder auf eine Reduzierung einiger schädlicher Bestandteile des Rauchs abziele oder belebende, energetisierende, heilende, verjüngende, natürliche oder ökologische Eigenschaften oder einen sonstigen Nutzen für die Gesundheit oder Lebensführung habe, Beispiel: „Jetzt 0% Schadstoffe, 100% biologisch abbaubar“
- Elemente, die einem Lebensmittel- oder Kosmetikerzeugnis ähneln, Beispiel: „Bubblegum Flavour“
- Angabe, dass das Erzeugnis frei von Zusatz- oder Aromastoffen ist
- Elemente die den Eindruck eines wirtschaftlichen Vorteils erwecken (z. B. durch aufgedruckte Gutscheine, Ermäßigungen, 2-für-1-Angebote, kostenlose Abgabe)
- Informationen über den Gehalt an Nikotin, Teer oder Kohlenmonoxid
Was ist sonst beim Verkauf relevant?
Pflanzliche Raucherzeugnisse unterliegen den Verboten des § 2a TNRSG. Dementsprechend ist untersagt:
- Versand und Lieferung insbesondere durch Hersteller, Importeure und Händler an Verbraucher,
- Verkauf an Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Werbeverbot
Nach § 11 TNRSG ist Werbung und Sponsoring auch für pflanzliche Raucherzeugnisse verboten. Wie für herkömmliche Tabakprodukte bestehen Ausnahmen, z. B. in und an der Trafik sowie in Branchenmedien.
Meldung von Inhaltsstoffen pflanzlicher Raucherzeugnisse
Gem § 8c TNRSG sind Markenname, Art und Inhaltsstoffe dem Bundesministerium für Gesundheit zu übermitteln. Dies Pflicht trifft allerdings Hersteller oder Importeure.
Auf der Website des Bundesgremiums wurde der Servicebereich „Rauchbare Hanfprodukte in der Trafik“ erstellt. Hier findet sich eine Sammlung aller relevanten Informationen. Zusätzlich gibt es zwei Webinare zum Thema exklusiv für Trafikanten:
- Regierungsprogramm aktuell & Rauchbare Hanfprodukte in der Trafik
- Aufbau-Webinar Rauchbare Hanfprodukte in der Trafik – Fokus Kundenberatung
www.wko.at/oe/handel/tabaktrafikanten/rauchbare-hanfprodukte-in-der-trafik