Förderung: Ab wann & für wen? Solifonds vs. Fixkostenzuschuss

Coronakrise
15.02.2021

 
Die WKO versucht, Licht in den Dschungel der Förderinstrumente zu bringen, und liefert praxisnahe Rechenbeispiele.

Die Covid-19-Förderinstrumente der Bundesregierungen können – sofern die Zugangskriterien insbesondere der Umsatzrückgang erfüllt sind – sowohl Tabakfachgeschäfte als auch Tabakverkaufsstellen beantragen. Sofern die Kriterien der Unterstützungsleistungen der Bundesregierung nicht erfüllt sind, besteht für Tabakfachgeschäfte mit einem durchschnittlichen Tabakwarenumsatz die Möglichkeit, die Überbrückungsbeihilfe gemäß dem Solidaritäts- und Strukturfonds (kurz: Solifonds) zu beantragen. 

Überbrückungsbeihilfe Solifonds

Aus dem Solidaritäts- und Strukturfonds ist eine Überbrückungshilfe für Tabakfachgeschäfte möglich, die einen Umsatzrückgang von mehr als 10 % bei Tabakwaren erlitten haben und deren Umsatz mit Tabakwaren im vorangegangenen Kalenderjahr unter dem Bundesdurchschnitt der Umsätze mit Tabakwaren aller Tabakfachgeschäfte im vorangegangenen Kalenderjahr lag. Die Höhe dieses Bundesdurchschnittes lag im Jahr 2020 bei EUR 1.176.726. 
Bemessungsgrundlage für die Überbrückungshilfe ist die entgangene Tabakhandelsspanne. Die Ersatzrate für den Zuschuss beträgt 50 %. Daher ersetzt der Fonds 50 % der entgangenen Tabakhandelsspanne, maximal jedoch bis EUR 10.000. Zu beachten ist, dass auch ein Selbstbehalt von 10 % zum Abzug zu bringen ist. Die Beantragung erfolgt über die Monopolverwaltung. 

Beispiel für ein Tabakfachgeschäft mit 20 % Umsatzrückgang: 

Tabakumsatz Jän–März 20 € 266.512,25=100%
Tabakumsatz Jän–März 21 € 213.209,80=80%
Umsatzrückgang Tabak      €   53.302,45=20%

- 10 % Selbstbehalt Rückgang € 26.651,- / davon Nettohandelsspanne 3.470,-

Bemessungsgrundlage              € 26.651,-
x Nettohandelsspanne 13,02% = € 3.470
davon 50 % Zuschuss                € 1.735,-

Fixkostenzuschuss II „Light“ ab 30 % Umsatzrückgang 

Um den Fixkostenzuschuss II in Anspruch nehmen zu können, muss u. a. ein Umsatzrückgang von mindestens 30 % nachgewiesen werden. Der Unternehmer kann maximal für zehn Betrachtungszeiträume zwischen 15. 9. 2020 und 30. 6. 2021 einen Antrag stellen. Unter Fixkosten versteht die Richtlinie nicht nur typische Fixkosten wie Miete, Finanzierungsaufwendungen oder Abschreibungen, sondern auch variable Kosten wie z. B. saisonale und verderbliche Ware. Je nach Umsatzrückgang erhält der Unternehmer einen Zuschuss auf die zuschussfähigen Fixkosten, d. h. 100 % Umsatzrückgang resultiert in einem 100%igen Zuschuss. Mehr Infos unter www.fixkostenzuschuss.at
Tipp: Der Unternehmerlohn kann als Fixkosten zusätzlich angesetzt werden und reduziert nicht den Unternehmerlohn beim Härtefallfonds. 

TFG mit Jahresumsatz EUR 2 Mio. netto und einem Umsatzrückgang von 40 %:

Umsatz Jän–März 2019 € 500.000 =100 %
Umsatz Jän–März 2021 € 300.000 = 60 %
Umsatzrückgang            € 200.000 = 40 %
Zuschussfähige Fixkosten (z.B. Miete, Zinsen etc.)                  € 27.890,98 = 5,58 %
x Umsatzrückgang 40 % € 11.156,39     
Fixkostenzuschuss II     € 11.156,39     

Fixkostenzuschuss II Verlustersatz ab 30 % Umsatzrückgang 

Um den Fixkostenzuschuss II in Anspruch nehmen zu können, muss u. a. ein Umsatzrückgang von mindestens 30 % nachgewiesen werden. Der Unternehmer kann maximal für zehn Betrachtungszeiträume zwischen 15. 9. 2020 und 30. 6. 2021 einen Antrag auf den Verlustersatz stellen. Im Vergleich zum obigen Fixkostenzuschuss II sind die Bemessungsgrundlage für den Zuschuss nicht die Fixkosten, sondern der steuerliche Verlust in den Betrachtungszeiträumen. Es muss daher nach der Systematik der Richtlinie eine unterjährige Gewinn- und Verlustermittlung erstellt werden. Die Zuschusshöhe beträgt bei großen Unternehmen 70 % des Verlustes. Bei Klein- oder Kleinstunternehmen gemäß der EU-Definition (= weniger als 50 Mitarbeiter und Jahresumsatz oder Bilanzsumme kleiner als EUR 10 Mio.) erhöht sich die Ersatzrate auf 90 %. Mehr Infos unter www.fixkostenzuschuss.at.  

Ausfallsbonus ab 40 % Umsatzrückgang (De-minimis-Beihilfe)

Als Ergänzung zum Fixkostenzuschuss II umfasst der Ausfallsbonus ab Jänner 2021 sowohl einen direkten Zuschuss als auch einen Vorschuss zur Liquiditätssicherung. Unternehmen können den Ausfallsbonus nur dann beantragen, wenn sie auch einen Antrag auf den Fixkostenzuschuss II stellen. Die Richtlinie zum Ausfallsbonus ist derzeit im Richtlinienentstehungsprozess, und es sind folgende Eckpunkte (vorbehaltlich der Richtlinie) bekannt (siehe auch WKO-Factsheet): 

Zugangskriterium: Alle Unternehmen ab einem Umsatzeinbruch von 40 % erhalten als Ergänzung zum Fixkostenzuschuss II einen Ausfallsbonus. Der Umsatzeinbruch wird im Vergleich Monatsumsatz 2019 zu Monatsumsatz 2021 ermittelt. 

Zeitraum: Der Ausfallsbonus steht allen Unternehmen – unabhängig davon, ob das Unternehmen direkt oder indirekt durch die Covid-Maßnahmen betroffen ist – ab Jänner 2021 zu. 

Bemessungsgrundlage und Höhe: Der Ausfallsbonus umfasst sowohl einen direkten Zuschuss als auch einen Vorschuss. Bemessungsgrundlage für den direkten Zuschuss und Vorschuss ist der Umsatzrückgang. Die Maximalhöhe dieser Förderung beträgt insgesamt pro Monat EUR 60.000. 
• Direkter Zuschuss (nicht rückzahlbar): Umsatzrückgang x 15 % Ersatzrate = Zuschuss, max. EUR 30.000
• Vorschuss (Anrechnung auf FKZ II): Umsatzrückgang x 15 % Ersatzrate = Vorschuss, max. EUR 30.000 
Durch die Deckelung können Unternehmen nur mit einem Umsatzrückgang bis zu EUR 200.000 einen Ausfallsbonus erhalten. Für darüber hinausgehende Umsatzrückgänge steht kein Ausfallsbonus zu. 

Beispiel TFG mit einem Jahresumsatz EUR 2 Mio. netto und einem Umsatzrückgang von 40 %:  

Umsatz Jän–März 2019 € 500.000 = 100 %
Umsatz Jän–März 2021 € 300 000 = 60 %
Umsatzrückgang              € 200.000 = 40 %
x 15 % Ausfallsbonus  €   30.000 

Zusätzlich wird ein Vorschuss in Höhe von EUR 30.000 ausgezahlt, der auf den Fixkostenzuschuss II angerechnet wird. 

Härtefallfonds ab 50 % Umsatzrückgang

Zusätzlich zu den nichtrückzahlbaren Zuschüssen gibt es für Kleinstunternehmer mit weniger als zehn Vollzeit-äquivalenten Beschäftigten und max. EUR 2 Mio. Umsatz oder Bilanzsumme einen Unternehmerlohn von mind. EUR 1.000 und max. EUR 2.500. In diesen Fällen muss das Unternehmen u. a. einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in den Betrachtungszeiträumen des Vorjahres nachweisen. Folgende Betrachtungszeiträume können im Jahr 2021 in Anspruch genommen werden, wobei eine Verlängerung bis Mitte Juni geplant ist. 

•    16. 12. 2020 – 15. 1. 2021
•    16. 1. 2021 – 15. 2. 2021
•    16. 2. 2021 – 15. 3. 2021

Der Lockdown-Umsatzersatz für direkt betroffene (geschlossene) Tabakverkaufsstellen für die Monate November und Dezember 2020 ist im Jahr 2020 abgelaufen und kann nicht mehr beantragt werden.