Track & Trace: Pflicht mit weit reichenden Folgen

Großhandel
18.06.2018

 
Das ab Mai 2019 verpflichtende Rückverfolgbarkeitssystem für Tabakerzeugnisse ist hierzulande noch kaum bekannt. Dabei könnte es dramatische Auswirkungen auf die Trafikanten haben, wie der ehemalige DanCzek-Geschäftsführer Eduard Rausch aus Sicht des heimischen Tabakwarengroßhandels warnt.
Der Tabakwarenhersteller richtet bei einem Dienstleister eine Datenbank ein (Primary Repository), an die sämtliche Transporte fast in Echtzeit gemeldet werden müssen (Halbkreise in der Grafik). Die EU verfügt über eine eigene Datenbank (Secondary Repository), in welche die Daten der Hersteller übernommen werden.

Mit 20. Mai 2019 tritt Track & Trace für Zigaretten und Feinschnitt, mit 20. Mai 2024 für alle anderen Tabakprodukte in Kraft. Die wesentlichen Bestandteile dieses hochkomplexen Rückverfolgbarkeits­systems für Tabakerzeugnisse sind vereinfacht gesagt: 

1.) das Kennzeichnen jeder Packung von Tabakprodukten mit einem individuellen Erkennungsmerkmal, 
2.) die Vergabe von Identifikationscodes für alle beteiligte Unternehmen von Hersteller über Großhändler bis zu Trafikanten („Wirtschaftsteilnehmer und Betreiber erster Verkaufsstellen“) sowie für deren Einrichtungen, 
3.) das Erfassen der Daten und 
4.) die Weiterleitung und Speicherung dieser Daten in dafür zu errichtende Datenspeicherungssysteme. 

Diese Verpflichtung zur Erfassung und Übermittlung von Daten trifft alle Wirtschaftsteilnehmer vom Hersteller bis zum letzten Wirtschaftsteilnehmer vor der ersten Verkaufsstelle, also von Hersteller bis Großhändler. Auf den Begriff der ersten Verkaufsstelle lohnt es sich aber, näher einzugehen.

Die 1. Verkaufsstelle

Folgt man der obigen Ausführung hinsichtlich Aufzeichnungs- und Berichtspflichten (… bis zum letzten Wirtschaftsteilnehmer vor der ersten Verkaufsstelle …), so treffen diese den Trafikanten nicht …, sollte man meinen, wäre da nicht im Gesundheitsministerium eine Tendenz zu einer überschießenden Interpretation und zur Übererfüllung von EU-Mindeststandards spürbar: So soll dort, wo Automaten betrieben werden, der Automat und nicht die Trafik erste Verkaufsstelle sein. Damit würden den Trafikanten für den Weg der Packungen von der Trafik in den Automaten Berichtspflichten wie einen Großhändler treffen. 

Regionale Realität

Aber erste Verkaufsstelle kann – auch in Kenntnis der Struktur des Österreichischen Einzelhandelsmonopols und unter genauer Betrachtung von Sinn und Zweck des Rückverfolgbarkeitssystems – stets nur die Tabak Trafik sein, in der eben 
Tabakprodukte auf zwei unterschiedlichen Verkaufswegen sowohl vom Regal durch Verkaufspersonal als auch über den Verkaufsautomaten für denselben Trafikanten als erste Verkaufsstelle erstmals in Verkehr gebracht werden: Der Trafikant bestückt Regal und Automaten mit Tabak­erzeugnissen; die Trafik ist also alleinige erste Verkaufsstelle mit Warenregal und Verkaufspersonal drinnen und Automaten draußen. Und es macht natürlich einen Unterschied, ob – wie in anderen Ländern –  ein Großhändler mehrere hundert Automaten landesweit betreibt und direkt befüllt oder ob – wie in Österreich – der Einzelhändler bzw. Trafikant neben dem Ladenverkauf auch den Automaten betreibt.

Den vollständigen Artikel finden Sie ab 22. Juni 2018 in der druckfrischen Printausgabe der Trafikantenzeitung.