MVG erlaubt den Verkauf von Kleinspirituosen

MVG
18.10.2021

 
Seit heute, 18. Oktober 2021, führt der Nebenartikelkatalog der Monopolverwaltung auch Kleinspirituosen als erlaubte Verkaufsartikel an.
Kleine Fläschchen mit Magenbitter, Vodka, Kräuter- oder Feigenlikören etc. dürfen ab nun in den Trafiken verkauft werden. Die üblichen Füllmengen von 2 Zentiliter (= 1 Schnapsglas) reizen die maximal erlaubten 0,05 Liter nicht aus.

Die textliche Erweiterung des Nebenartikelkatalogs lautet: „Voraussetzung ist die Wahrung des Tabakfachgeschäftscharakters! Das Präsentationsvolumen für diese Produkte wird auf insgesamt maximal 0,15 m³ begrenzt und es dürfen bis zu 15 verschiedene Sorten angeboten werden. Die höchstzulässige Füllmenge pro Verkaufseinheit wird mit 5 cl (0,05 l) begrenzt.“

Keine Branntwein-Trafiken

Ganz wichtig ist der MVG, dass die heimischen Trafiken nicht zu Schnapsläden werden, wofür die enge Beschränkung von Sortenvielfalt und Präsentationsfläche spricht. Die Art des Angebots wird mit den Kassenbereichen von Tankstellen oder Supermärkten vergleichbar sein, wo es auch – aber nicht nur – neben Süßigkeiten und Kaugummis die typischen kleinen Fläschchen von Magenbitter und Vodka gibt.

Wie groß ist das Präsentationsvolumen?

Die genannten 0,15 m3 bedeuten eine Fläche von maximal 30x50 Zentimetern bei 100 Zentimeter Höhe. Damit gehen sich eine schmale Regalwand oder mehrere neben einander stehende Displays aus.

In der Praxis

Vermutlich werden die meist ohnehin schon beengten Platzverhältnisse dafür sorgen, dass sich der Verkauf von Kleinspirituosen in Trafiken auf einige wenige Sorten beschränken wird. Für funktionierenden Jugendschutz, aber auch zur Minimierung von Diebstählen, werden die kleinen Fläschchen zwingend im Bereich des Verkaufstresens untergebracht sein müssen.

Preislich geben wohl die Preise des Lebensmittelhandels den Rahmen vor, wo Gebinde mit Inhalten zwischen 9 und 25 Fläschchen mit 2 Zentiliter mit Flaschenpreisen zwischen 60 Cent und einem knappen Euro einhergehen. Im Einzelverkauf an der Kassa kosten diese Fläschchen dann rund das Doppelte bis 2,5fache.

Freude beim Bundesgremium

Die Aufnahme von Kleinspirituosen in den Nebenartikelkatalog des TabakMG begrüßt Bundesgremialobmann Josef Prirschl: „Mit der Aufnahme von Kleinspirituosen in den Nebenartikelkatalog wurde eine langjährige Forderung des Bundesgremiums umgesetzt. Kleinspirituosen sind eine gute Ergänzung des Angebotes in unseren Trafiken und passen zur Strategie, uns als Vertriebskanal für sensible Produkte zu etablieren. Nach Kaffee zum Mitnehmen und einfachen Bankgeschäften können die Trafikantinnen und Trafikanten damit künftig entsprechend ihrem Standort sowie nach wirtschaftlichen und auch persönlichen Kriterien einen weiteren Zusatz zu unserem Hauptertragsbringer Tabak anbieten. Wichtig ist, dass wir auch bei den Kleinspirituosen die Auflagen des Jugendschutzes zu 100 Prozent erfüllen.“

Die Kleinspirituosen dürfen genauso wie Zigaretten und andere Tabakprodukte nur an Konsumenten verkauft werden, die 18 Jahre oder älter sind.