Gesetzesnovelle

Tabakmonopolgesetz: Die Novelle ist da.

Gesetz
21.08.2023

Die Novelle des Tabakmonopolgesetzes bringt neue Bestimmungen. Diese betreffen vor allem die Weitergabe des Tabakgeschäfts an Angehörige, den Jugendschutz oder die Kennzeichnung der Trafik
Parlament

Nach längerem Hin und Her ist nun mit Ende Juli die Novellierung des Tabakmonopolgesetztes erfolgt. Besonders relevant sind neben ein paar Anpassungen bei Jugendschutz, Nebenartikeln und Kennzeichnung vor allem die aufgrund der Verknüpfung des TabMG mit dem Bundesvergabegesetz erfolgten Änderungen bei der Trafikvergabe. Die wesentlichen Änderungen nachfolgend im Überblick:

Änderungen gemäß BGBl. I Nr. 110/2023

  • Jugendschutz: Gemäß § 24 Abs. 4 sind die Trafikanten verpflichtet, bei allen Produkten, die dem Jugendschutz unterliegen, Ausweise zur Alterslegitimation zu verlangen. Das bedeutet, die Jugendschutzkontrollen können auf alle Produkte, die einem Schutzalter unterliegen, ausgeweitet werden.
  • Nebenartikel: § 23 Abs 3 sieht vor, dass die Monopolverwaltung im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Landesgremium der Tabaktrafikanten für einzelne Tabaktrafiken oder Regionen befristete Erweiterungen vorsehen kann. Damit sollen potenzielle Produkte und Dienstleistungen in bestimmen Trafiken oder Regionen ausgetestet werden.
  • Kennzeichnung: Laut § 37 Abs. 2 ist der Standort ist von außen mit der Aufschrift "Tabak", "Trafik" oder "Tabaktrafik" zu versehen und mit dem Rauchring zu kennzeichnen. Das bedeutet, bei der Lokalaufschrift genügt künftig auch das Wort „Trafik“.
  • Weiters schreibt § 37 Abs. 3 vor, dass der Trafik-Standort mit einer – von der MVG zur Verfügung gestellten – Plakette mit Namen, Firmenwortlaut und Standortnummer gekennzeichnet werden muss, um sich als konzessioniertes Tabakfachgeschäft zu legitimieren.

Diese Änderungen sind im Prinzip Lockerungen und geringfügige Anpassungen bestehender Gesetze, durchaus im Sinne der Trafikanten. Bei den Geschäfts- und Lieferbedingen gibt es ebenfalls Anpassungen betreffend den Großhandel wie folgt:

  • Einerseits entsteht laut § 10 Abs. 2 im Falle einer Geschäftsauflösung für  die Großhändler die Verpflichtung, die verkehrsfähige Ware – auch in kleinster Verkaufseinheit – zurückzunehmen. Der Rückkaufpreis entspricht dabei dem Lieferpreis.
  • Die Großhändler sind darüber hinaus gemäß § 10 Abs. 3 verpflichtet, die festgelegten Geschäfts- und Lieferbedingungen sowie jede Änderung unverzüglich dem Bundesministerium für Finanzen, der Monopolverwaltung GmbH und dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten vorzulegen. Sofern das Bundesministerium für Finanzen nach allfälliger Einbindung des Bundesgremiums der Tabaktrafikanten binnen vierzehn Tagen gegenüber dem Großhändler keinen Einspruch erhebt, erlangen die Änderungen ihre Gültigkeit.

So weit, so gut. Bei dem wichtigsten Punkt, der grundsätzlichen Vergabe von Trafiken bzw. Weitergabe an Angehörige hat sich aber mehr getan:

  • Bei der Trafikvergabe (§ 26) bildet aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes neben dem Tabakmonopolgesetz auch das Bundesvergabegesetz Konzessionen (BVergGKonz 2018) die Rechtsgrundlage für die Vergabe von Trafiken. Für die Vergabe von Trafiken bedeutet das, dass es detailliertere Vorgaben für die Durchführung des Vergabeverfahrens gibt. Das wichtigste Kriterium: Tabakfachgeschäfte werden künftig ausschließlich an Menschen mit Behinderungen vergeben. 
  • Bestehende bisherige (auch unbefristete) "Bestellungsverträge" bleiben bestehen und werden in "Konzessionsverträge" geändert.
  • Neue Konzessionen sind nicht mehr unbefristet möglich: Die Mindest-Laufzeit beträgt 5 Jahre, die maximale Laufzeit kann nur noch bis zum Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters festgelegt werden.
  • Die finale Entscheidung über eine Vergabe wird im Rahmen eines einstufigen Vergabeverfahrens durch die MVG getroffen, wobei die Vergabekommission (miteinbezogen wird. Weitere genauen Kriterien sind auf Website der Monopolverwaltung einsehbar.
  • Beim Thema "Weitergabe an Angehörige" (§ 27 Abs. 3) gilt weiterhin, dass Angehörige von Menschen mit Behinderungen innerhalb der letzten sieben Jahre vor beabsichtigter Übernahme eines Tabakfachgeschäftes eine mindestens fünfjährige Vollzeitbeschäftigung nachweisen können. Achtung: Für die Errechnung der Dauer der Mittätigkeit in Ihrer Trafik zählt ausschließlich die Meldung bei der MVG!