Sehr geehrter Herr Redakteur Hauptmann,

in Beantwortung Ihrer Rückfrage vom 2.7.20 darf ich wie folgt klarstellend aufzeigen:

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Für den Vollzug des Tabaksteuerrechts wie auch des Tabakmonopolrechts zeichnet das BMF (Anmerkung: Bundesministerium für Finanzen) als dafür zuständiges Ressort verantwortlich. Weder besteht hinsichtlich der von Ihnen angesprochenen Preiskundmachung durch das BMF eine Mitkompetenz des BMSGPK (Anm.: Gesundheitsministerium), noch war bzw. ist das Gesundheitsressort in irgendeiner Weise in den Rückruf der Kundmachung vom 1. Juli 2020 miteingebunden worden.

Bekanntlich stellen „pflanzliche Raucherzeugnisse“ eine eigene Produktkategorie dar; ein eigenes Zulassungsverfahren, wie dies etwa für neuartige Tabakerzeugnisse gesetzlich vorgesehen ist, besteht für diese Produktkategorie nicht.

Im TNRSG sind bereits seit 2016 umfassende Melde-, Kennzeichnungs- und Verpackungsvorgaben, Werbeverbote etc. zu unter anderem auch pflanzlichen Raucherzeugnissen gesetzlich verankert. Das BMSGPK hat die Rechtslage in einschlägigen Erlässen dazu umfassend aufgezeigt (zuletzt im April 2020). Im Auftrag des BMSGPK wird auch weiterhin die Einhaltung sämtlicher Vorgaben im Rahmen der Marktüberwachungsmaßnahmen bundesweit kontrolliert werden. Allfällige Verstöße gegen die Vorgaben der gesetzlichen Bestimmungen werden gegebenenfalls verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert; erforderlichenfalls werden nicht verkehrsfähige Produkte vom Markt genommen.

Mit freundlichen Grüßen

Franz Pietsch eh