Der VwGH hat in einer kritischen Frage entschieden: Sind Cannabisblüten – obwohl per se kein Tabak – in Österreich steuerpflichtig nach dem Tabaksteuergesetz? Die Antwort ist JA. Denn es gilt, dass nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts die revisionsgegenständlichen Waren „zum Rauchen geeignet sind und üblicherweise auch geraucht werden“. Schon deshalb besteht kein Grund zur Annahme, es lägen „mit Tabak in keinerlei Weise verwandte und vom Markt auch nicht so wahrgenommene Erzeugnisse“ vor. 

Noch viel wichtiger ist aber die weitere Erkenntnis, dass „Hanfblüten in den Anwendungsbereich des Tabakmonopolgesetzes fallen. Diese Tabakwaren dürfen daher ausschließlich in Tabaktrafiken verkauft werden.“

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Somit entsteht mit sofortiger Wirkung ein gewisses Handelsvakuum, denn Cannabisblüten sind derzeit nicht im Monopol erfasst. Eine Riesenchance, den Trafikant*innen das lang begehrte exklusive Geschäftsfeld zugänglich zu machen!

Hier die Entscheide vom VwGH und dem BMF im Original: