CBD: Legal, illegal oder ganz egal?

Bundesministerium
24.01.2019

Der CBD-Erlass von Gesundheitsministerin Hartinger-Klein sollte "Klarheit schaffen", bewirkte mit breiter Verunsicherung aber das genaue Gegenteil.

Ist jetzt jede Art von Produkten mit CBD illegal? Der im Dezember 2018 überfallsartig veröffentlichte Erlass des Gesundheitsministeriums unter dem Titel der Lebensmittelaufsicht klingt vordergründig nach einem klaren JA. So einfach liegt die Sache dann aber doch nicht.

Die folgenden Punkte geben die bereits im Oktober 2018 präzisierte Auffassung des Gesundheitsministeriums in Auszügen wieder.

Suchtmittelrecht

CBD in Reinsubstanz ist in Österreich nicht als Suchtgift definiert und unterliegt somit nicht den suchtmittelrechtlichen Vorschriften. Cannabisextrakt gilt dagegen grundsätzlich als Suchtgift, außer wenn ihr Gehalt an THC 0,3 % vor, während und nach dem Produktionsprozess nicht übersteigt und daraus Suchtgift in einer zum Missbrauch geeigneten Konzentration oder Menge nicht leicht oder wirtschaftlich rentabel gewonnen werden kann. Für CBD in Reinsubstanz bzw. für Produkte aus „Nutzhanf“, die unter die angeführte Ausnahmebestimmung (Anm.: < 0.3% THC) fallen, ist eine Bewilligung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Teilnahme am Suchtgiftverkehr nicht erforderlich.

Lebensmittel & Kosmetika

Cannabinoid-haltige Extrakte, die als solche oder in Lebensmitteln - vorwiegend als Nahrungsergänzungsmittel (z. B. CBD-Öl) - auf den Markt gebracht werden, sind in der Regel als neuartige Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 über neuartige Lebensmittel zu betrachten. Nur zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte neuartige Lebensmittel dürfen nach Maßgabe der in der Liste festgelegten Bedingungen und Kennzeichnungsvorschriften als solche in Verkehr gebracht oder in Lebensmitteln verwendet werden. Zurzeit liegt noch keine derartige Zulassung vor.

Betreffend Kosmetika verweist der Erlass auf die EU-Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, laut der jeder Stoff, der in den Tabellen I und II des UN-Einheitsübereinkommens über Suchtmittel (ESK 1961) aufgezählt ist, somit auch Cannabis und daraus hergestellte Extrakte, Kosmetikprodukten verboten sind. Ein Inverkehrbringen sei damit nicht zulässig.

Tabak & verwandte Erzeugnisse

Zigaretten, Tabak und nikotinhaltige E-Liquids mit CBD-Gehalt sieht das Gesundheitsministerium dezidiert als verboten an - im Umkehrschluss sind die beliebten CBD-Liquids ohne Nikotin also legal. Der Hintergrund dieser Bestimmung ist vor allem jener, dass bestimmte Zusatzstoffe beim Konsumenten den Anschein erwecken könnten/sollen, dass der Konsum eines Tabak- oder verwandten Erzeugnisses einen gesundheitlichen Nutzen hat und/oder weniger gesundheitsschädlich sei, weshalb laut TPD2 bzw. TNRSG ja auch Bilder von Früchten sowie Beifügung von Vitaminen etc. verboten sind.

Nationales vs. EU-Recht

Das österreichische Gesundheitsministerium bezieht sich in seinem Erlass auf die EU-Verordnung zu "Neuartigen Lebensmitteln", obwohl im begleitenden Katalog der EU eindeutig steht, dass es sich bei CBD-Extrakten erst dann um ein neuartiges Lebensmittel handelt, wenn der CBD-Gehalt den natürlich in der Pflanze vorkommenden CBD-Gehalt überschreitet (Anm.: also ein Konzentrat ist). 

Wird also einem Lebensmittel als Zutat gemahlenes (Nutz-)Hanfpulver beigemengt, so wäre es nach der Rechtsauffassung des österreichischen Gesundheitsministeriums illegal, aus EU-Sicht aber legal. 

Ungleichbehandlung

Zum Verzehr geeignete bzw. gedachte Produkte mit CBD sowie Extrakte wie CBD-Öl sieht das Gesundheitsministerium als illegal an - außer, es wird als sogenanntes "Präsentationsarzneimittel" in Apotheken verkauft. Wird das gleiche CBD-Öl aber offiziell als Aromaöl für Duftlampen verkauft, so unterliegt es keinem Verbot und keiner Verkaufseinschränkung. Das Gleiche gilt für Hanfblüten oder -blätter: Werden sie als Aromaprodukte verkauft und weisen weniger als 0,3 Prozent THC auf, so sind sie legal. Sobald sie geraucht oder ins Essen gemischt werden sind sie aus Sicht des Ministeriums automatisch illegal.

Ähnlich sieht es bei den speziell bei älteren Nichtrauchern beliebten Hanftees aus. Sie müssten wohl in Zukunft ebenfalls als "Aromamischung" verkauft werden - als Tee bzw. "teeähnliches Getränk" sind sie nach heimischer Interpretation verboten.

Das rechtliche Chaos ist also perfekt, trägt gleichermaßen zur Verunsicherung von Händlern wie Konsumenten bei und befördert zudem die weitere Verbreitung des "Aromaprodukt"-Schmähs. Der Toxikologe Rainer Schmid bringt die eigentliche Zielrichtung des Erlasses auf den Punkt: „Er hat einen einzigen Hintergrund, nämlich Drogenpolitik unter dem Mantel der Lebensmittelsicherheit zu praktizieren.“, sagte er gegenüber der APA. Aus dem Gesundheitsministerium heißt es diesbezüglich, dass es „keine Bestrebungen gebe, den Wirkstoff Cannabidiol in Österreich als Suchtgift oder als psychotropen Stoff zu klassifizieren.“ Das wäre wohl auch schwierig zu argumentieren, zumal die WHO bekanntlich überlegt, Cannabis per se von der Suchtmittelliste zu streichen.