Trafikvergabe

Der Entwurf des Tabakmonopolgesetzes

Berufsgesetz
15.05.2023

 
Wie sieht die geplante Regelung für die Übernahme der elterlichen Trafik künftig aus?
Im Hohen Haus wird Ende Juni hoffentlich das TabMG beschlossen.

Bis zum 12. Mai lief das Begutachtungsverfahren für einen Gesetzesentwurf zur Novellierung des Tabakmonopolgesetzes. Danach wird der Entwurf – unverändert oder aufgrund der Kommentare des Begutachtungsverfahrens entsprechend angepasst – dem Ministerrat vorgelegt und mit dessen Zustimmung als Regierungsvorlage im Parlament eingebracht. Mit der parlamentarischen Bearbeitung (Zuweisung an den Finanzausschuss, Vorlage im Nationalrat, Beschluss) ist frühestens ab 27. Juni zu rechnen. 

Der folgende Artikel bezieht sich deshalb immer auf den Stand des Entwurfes Anfang Mai 2023. Aus Gründen der einfachen Lesbarkeit wird wie im Text der Gesetzesvorlage auf Gendern verzichtet.

Keine Trafik ohne Vorzugsberechtigung

Die schon bisher gelebte Praxis der Monopolverwaltung in der Neuvergabe, Tabakfachgeschäfte ausschließlich an vorzugsberechtigte Personen zu vergeben, wird in § 26 (2) festgeschrieben: „(…) dürfen Konzessionen (…) grundsätzlich nur an (…) Menschen mit Behinderung (…) vergeben werden, die in der Lage sind, das Tabakfachgeschäft während der gesamten Laufzeit persönlich, eigenverantwortlich und selbständig zu führen.“ 
Ausnahmen von dieser Bestimmung sollen nur möglich sein „in sachlich begründeten Ausnahmefällen insbesondere (…) der Vergabe nur vorläufig oder für einen begrenzten Zeitraum“, wie z. B. für die Dauer einer Verlassenschaftsabwicklung.

Weitergabe nur für Vorzugsberechtigte

Eine wichtige Einschränkung für die innerfami­liäre Übernahme eines Tabakfachgeschäfts findet sich gleich zu Beginn des § 27 in Ziffer 1: „Endet der Konzessionsvertrag eines Tabaktrafikanten, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder danach dem Kreis der Menschen mit Behinderungen gemäß § 2 angehörte oder angehört, steht seinen Angehörigen bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 2 ein persönliches, ausschließliches Recht zum Betrieb des Tabakfachgeschäfts dieses Tabaktrafikanten zu.“

Im Umkehrschluss haben Angehörige eines nicht vorzugsberechtigten Trafikanten kein Recht auf die Konzessionserteilung für das betroffene Geschäft.

Wer hat einen Rechtsanspruch? 

Erreicht ein vorzugsberechtigter Trafikant das gesetzliche Pensionsalter, wird zur Führung seines Tabakfachgeschäfts infolge Krankheit oder Behinderung unfähig oder verstirbt, so können folgende voll geschäftsfähige Personen einen Rechtsanspruch auf Konzessionserteilung für genau jenes Geschäft geltend machen:

  • Ehegatten
  • Lebensgefährten mit ehegleicher Haushaltsgemeinschaft für drei oder mehr Jahre
  •     Kinder oder Enkelkinder
  •     Wahlkinder, wenn der Bewilligungsbeschluss der Wahlkindschaft schon vor Aufnahme der Beschäftigung vorlag

Voraussetzungen für den Rechtsanspruch

Der Angehörige muss „zufriedenstellend vollbeschäftigt“ in der Familientrafik „erwerbstätig gewesen sein“. Diese Erwerbstätigkeit muss in den letzten sieben Jahren für zumindest fünf Jahre ausgeübt worden sein. 
In einer Übergangsbestimmung des § 46 wird festgelegt, dass Personen, die vor Veröffentlichung des VwGH-Urteils am 22. August 2021 bereits mindestens 30 Monate mittätig waren oder zu diesem Stichtag ihren 50. Geburtstag erlebt hatten und jedenfalls seither weiter mitgearbeitet haben, ebenfalls anspruchsberechtigt sind.
Ebenso sind Personen aus „besonders berücksichtigungswürdigen Umständen“ anspruchsberechtigt, etwa aufgrund des Fehlens alternativer Erwerbsmöglichkeiten (Anm.: Alter, Ausbildung etc.) oder von „persönlichen Haftungen für Verbindlichkeiten aus der Trafikführung“ (Anm.: Bürgschaft für Kredit, Hypothek etc.

Es bleibt jedoch abzuwarten, ob der finale Gesetzestext des TabMG letztlich deckungsgleich mit dem derzeit vorliegenden Entwurf sein wird, oder ob es noch zu substanziellen Änderungen kommt. Derartige „Last Minute“-Veränderungen passieren mit schöner Regelmäßigkeit, wie nicht nur, aber auch die Tabakbranche schon wiederholt feststellen durfte.

Den vollständigen Artikel können Sie ab FR, 19. Mai, in der druckfrischen Printausgabe der Trafikantenzeitung nachlesen.