Dr. Pietsch: "An unserer Rechtsansicht hat sich nichts geändert"

Interview
12.05.2020

Das Informationsschreiben aus dem Gesundheitsministerium ist auf vielfache Nachfrage und in Abstimmung mit der Finanz entstanden, wie Dr. Franz Pietsch im Interview erklärt.
Dr. Franz Pietsch (hier auf dem Fachgruppentag NÖ im Jahr 2014) ist im Gesundheits­ministerium für Tabak und Suchtmittel verantwortlich. Seine Aussage zu Hanf und anderen rauchbaren Pflanzenprodukten: „Die Position meines Ressorts zu diesen Produkten basiert auf dem ­TNRSG und hat sich nie verändert.“

Der Verkauf rauchbarer Pflanzenprodukte ist ja nichts Neues, und die Head-, Hanf- und CBD-Shops sind in den vergangenen zwei Jahren wie Pilze aus dem Boden geschossen – warum wurde das Informationsschreiben mit Ihrer Rechtsansicht gerade jetzt ausgesendet?
Die Rechtsansicht des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) in dieser Frage ist seit jeher, das heißt seit Inkrafttreten des Tabak- und NichtraucherInnenschutzgesetzes (TNRSG), unverändert geblieben. Zahlreiche Anfragen haben dazu geführt, dieses Informationsschreiben jetzt herauszugeben. Die nunmehrige Klarstellung ist im Einvernehmen mit dem für Tabaksteuern und Monopolrecht zuständigen Bundesministerium für Finanzen erfolgt.

Hat die im Informationsschreiben veröffentlichte Rechtsansicht juristische Folgen für Head-, Hanf- und CBD-Shops, welche bislang das Gesetz mittels Deklaration ihrer ­Produkte als „Aromaprodukte“ umgangen haben? Welche Folgen sind denkbar bzw. realistisch?
Eine Umgehung oder Außerachtlassung der klaren gesetzlichen Vorgaben im ­TNRSG stellt eine zu sanktionierende Verwaltungsübertretung dar. Nur wenn sämtliche tabak-, tabaksteuer- und monopolrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, dürfen pflanzliche Raucherzeugnisse zum Verkauf gelangen. Das Tabaksteuer- und Monopolrecht regelt klar und unmissverständlich, wer unter welchen Voraussetzungen pflanzliche Raucherzeugnisse verkaufen darf. Aus Sicht des BMSGPK erfüllen Head-, Hanf- und CBD-Shops diese Voraussetzungen nicht. 

Die betroffenen Geschäfte werden sich mit größter Wahrscheinlichkeit juristisch wehren. Besteht die Gefahr, dass aus der langjährigen Duldung des Verkaufs von rauchbaren, aber nicht so deklarierten Pflanzenprodukten außerhalb der Trafiken ein Gewohnheitsrecht der Shops entstanden ist? Ich denke dabei an die missglückte nachträgliche Monopolisierung von E-Zigaretten und Liquids.
Mit Hinweis auf die einschlägigen Regelungen im TNRSG hat das Gesundheits­ministerium als für Tabakangelegenheiten zuständiges Ressort in der Frage pflanzlicher Raucherzeugnisse eine klare und bis heute unveränderte Position vertreten. In den an unser Ministerium ergangenen Anfragen dazu wurde in der Beantwortung auch immer wieder darauf verwiesen. 
Diesbezügliche Verstöße nach dem ­TNRSG wurden angezeigt und im Wege entsprechender Verwaltungsstrafverfahren bei den dafür zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden sanktioniert. Nur eine höchstgerichtliche Entscheidung könnte zu einer anderslautenden Rechtsansicht führen.

Ab wann KANN es rauchbare Pflanzenprodukte in den heimischen Trafiken geben?
Sobald alle theoretischen Voraussetzungen für eine Verkehrsfähigkeit nach den Vorgaben des TNRSG erfüllt sind (von der ordnungsgemäßen Einmeldung ins EU-System bis hin zur Berücksichtigung entsprechender Warnhinweise etc.), und werden auch alle damit einhergehenden tabaksteuer- und monopolrechtlichen Auflagen eingehalten, steht in der Praxis dem Verkauf derartiger Produkte in den dazu befugten Verkaufsstellen grundsätzlich nichts mehr im Wege. 

Das vollständige Interview können Sie ab 15.Mai in der druckfrischen Printausgabe der Trafikantenzeitung nachlesen.