Tabaksteuer- und Tabakmonopolgesetz neu

Steuern
16.10.2019

 
Die Parlamentssitzung vom 19. September 2019 brachte die erhofften und lange erwarteten Beschlüsse für die beiden branchenwichtigen Gesetze.
Zumindest die schrittweise jährlich erhöhte Mindesthandelsspanne sollte dafür sorgen, dass den Trafikanten aus dem Zigarettenverkauf nicht nur mehr in der Kassa, sondern auch mehr Gewinn bleibt.
Zumindest die schrittweise jährlich erhöhte Mindesthandelsspanne sollte dafür sorgen, dass den Trafikanten aus dem Zigarettenverkauf nicht nur mehr in der Kassa, sondern auch mehr Gewinn bleibt.

Die letztgültige Version der Tabaksteuer sah für Zigaretten eine Höhe von 37,5 % des Verkaufspreises und 58 Euro pro 1.000 Stück vor. Dies ändert sich ab 2020 jährlich um –1,5 % des Verkaufspreises sowie +5 Euro pro 1.000 Stück und endet somit 2022 mit 33 Prozent und 73 Euro. Preislich unter 98 Prozent des WAP liegende Zigaretten werden mit 98 % des WAP, mindestens aber 150 Euro pro Tausend (drei Euro pro Packung) besteuert.
Beim Feinschnitt bleibt es bei 56 Prozent des VK, die Mindesthöhe steigt aber von derzeit mindestens 110 Euro pro Kilo Tabak um jährlich zehn Euro, womit ab März 2022 die Tabaksteuer auf Feinschnitt zumindest 140 Euro pro Kilo beträgt – bei Zugrundelegung eines typischen 30-Gramm-Pouches liegt dessen Tabaksteuerlast 2022 bei 4,24 Euro.
Tabak zum Erhitzen soll von derzeit 110 Euro pro Kilogramm Tabak alljährlich um 13 Euro angehoben werden – 2022 wären somit 149 Euro pro Kilo erreicht.
Die Änderungen des Tabaksteuergesetzes werden wie bisher mit dem Stichtag 1. April wirksam.

Mindesthandelsspanne

Die MHS für Tabakfachgeschäfte von bislang 52 Cent pro 20-Stück-Packung wird schrittweise angehoben: 2020 auf 0,582 Euro, 2021 auf 0,606 Euro und 2022 auf 0,63 Euro.

Umstrukturierter Solifonds

Der Solidaritäts- und Strukturfonds soll in Zukunft aus den Überschüssen der MVG befüllt werden. Ebenso sollen ab 1. Jänner 2020 von der Monopolverwaltung gegen Trafikanten verhängte Strafen nicht wie bisher in die Kassa der WE, sondern ebenfalls in den Solifonds fließen. 

Vorrang für Trafikanten

Bislang hatten bestehende Trafikanten bei Geschäftsausschreibungen aufgrund der fehlenden Bedürftigkeit kaum eine Chance gegen vorzugsberechtigte Nichttrafikanten. Dies wurde nun umgekehrt: Mit der Novelle des Tabakmonopolgesetzes sind vorzugsberechtigte Inhaber von Tabakfachgeschäften mit mindestens fünf Jahren Erfahrung bei der Vergabe öffentlich ausgeschriebener Trafiken bevorzugt zu berücksichtigen.
Für nach Ende August 2019 vergebene Tabakverkaufsstellen schafft das Gesetz erstmals die Möglichkeit für die Monopolverwaltung, nach frühestens fünf Jahren und unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist den Bestellungsvertrag einer Verkaufsstelle kündigen zu können. Bislang waren diese Verträge unbefristet abgeschlossen worden und hatten keine Kündigungsmöglichkeit vorgesehen.

Fazit

Welche Folgen haben die Tabaksteuer sowie die steigende Mindesthandelsspanne für die Zigarettenpreise und damit auch für die Trafikanten? Beide Maßnahmen erhöhen jedenfalls gegenüber bisherigen Steuermodellen den Druck auf die Industrie, zumindest einmal jährlich die Preise anzuheben. Die grundsätzliche Abhängigkeit der Trafikanten von der Preispolitik der Industrie hat sich auch durch die aktuellen Gesetzesnovellen nicht verändert. Die jährlich anwachsende Mindesthandelsspanne dient nun aber erstmals als Puffer, der in Zeiten ohne Preisanhebungen dennoch für mehr Geld sorgen sollte.

Den vollständigen Artikel können Sie ab 18. Oktober in der druckfrischen Ausgabe der Trafikantenzeitung nachlesen.