Trafik-Regal: Frei oder reglementiert?
Dem Auftritt eines Mitarbeiters des Gesundheitsministeriums auf der Messe folgend könnte man meinen, dass die Warenpräsentation im Tabakfachgeschäft schon heute gesetzlich eingeschränkt sei. Stimmt das?


Auf der Fachmesse „Feuer & Rauch“ meinte ein Mitarbeiter des Gesundheitsministeriums zu allen Präsentationsvarianten, welche die Bildwarnhinweise verdecken oder nicht zeigen ganz allgemein, dass diese „illegal“ seien. Was ist an dieser Behauptung dran? Weder im Monopol-, noch im Tabakgesetz lassen sich Einschränkungen oder Regelungen darüber finden, wie die Warenpräsentation im Inneren des Geschäfts auszusehen hat. Nach Vermutungen von Juristen stützt sich die Auffassung des Gesundheitsministeriums offenbar auf eine sehr weit gefasste Auslegung des erst kürzlich TPD2-konform novellierten Tabakgesetzes. Dessen Paragraph 6, Absatz 3 führt an:
Die gesundheitsbezogenen Warnhinweise auf einer Packung oder Außenverpackung müssen unablösbar aufgedruckt, unverwischbar und vollständig sichtbar sein. Sie dürfen weder vollständig noch teilweise durch Steuerzeichen, Preisaufkleber, Sicherheitsmerkmale, Hüllen, Taschen, Schachteln oder sonstige Gegenstände verdeckt werden.
Die zitierte Passage regelt das Erscheinungsbild eines Tabakerzeugnisses. Aus ihr (speziell ihrem zweiten Satz) aber eine Regelung für das Verkaufsregal ableiten zu wollen ist mehr als gewagt und sollte keinen Trafikanten davon abhalten, sein Regal ganz nach Geschmack umzubauen. Eines muss jedoch auch klar sein: TPD2 ist lediglich ein Zwischenschritt, die nächste Gemeinheit gegen die Tabakbranche kommt eher früher als später. Vor diesem Hintergrund wäre es vielleicht eine gute Idee, für derartige Umbauten nicht das sprichwörtliche „letzte Hemd“ zu investieren.
Den vollständigen Artikel finden Sie ab 21. Oktober 2016 in der gedruckten Ausgabe der Trafikantenzeitung.