Verwaltungsgerichtshof kippt den „Aromaschmäh“

Cannabis
18.08.2020

 
Der VwGH befasste sich kürzlich mit dem Einspruch eines Grazer CBD-Automatenbetreibers. Und bestätigte das Urteil der Vorinstanz mit interessanten Feststellungen.
Der VwGH bestätigte die Strafen des Verwaltungsgerichts Graz gegen einen CBD-Automatenbetreiber wegen Verstößen gegen das TNRSG.

Im Mai 2018 war ein Betreiber von fünf Verkaufsautomaten nach einer AGES-Kontrolle vom Verwaltungsgericht Graz wegen des Verkaufs von OG Kush CBD-Hanfblüten und damit einhergehender Verstöße gegen das TNRSG zu drei Verwaltungsstrafen à 250 Euro sowie zur Übernahme der Verfahrenskosten verurteilt worden. Die inkriminierte Ware wurde für verfallen erklärt. 
Dagegen legten die Anwälte der G. GmbH Revision beim Verwaltungsgerichtshof ein, der im Juli dieses Jahres sein Erkenntnis veröffentlichte: Die Revision wurde als unbegründet abgewiesen.

Die Begründung des VwGH

Der Verwaltungsgerichtshof stellte fest, dass der Verkauf der Hanfblüten in umgebauten Zigarettenautomaten erfolgte, die zudem mit „The legal cannabis“ prominent beschriftet waren. Weder auf dem Automaten noch auf der Verkaufsverpackung sei dabei ein Hinweis angebracht gewesen, dass die Ware auf andere Art als durch Rauchen – etwa als reines Aromaprodukt – verwendet werden sollte. Vielmehr würden mehrere Umstände darauf hindeuten, dass das Produkt sehr wohl zum Rauchen gedacht sei.
Derzeit sei eine Fülle von Hanfprodukten auf dem Markt, bei denen eine „Mehrfachnutzung“ möglich sei. Dies führe zu einer Abgrenzungsproblematik, wobei auch zu berücksichtigen sei, dass Produkte, die geraucht werden können oder sogar geraucht werden sollen, bewusst irreführend deklariert würden, um die Bestimmungen des TNRSG zu umgehen.

Die Einstufung der Blüten durch das Verwaltungsgericht Graz als pflanzliche Raucherzeugnisse sei korrekt, „weil getrocknete Hanfblüten nach der allgemeinen Lebenserfahrung typischerweise, wenn auch nicht ausschließlich, zum Rauchen verwendet werden“.

Was bedeutet das Urteil?

Grundsätzlich ist das VwGH-Erkenntnis positiv, weil es den seit Jahren verwendeten „Aromaschmäh“ – also eine bewusste Fehldeklaration zum Rauchen gedachter Produkte als Aromaprodukte – argumentativ gut begründet aushebelt. Was bleibt, ist die Abgrenzungsproblematik: Wann ist ein prinzipiell rauchbares Produkt auch ein pflanzliches Raucherzeugnis? Jedenfalls wird es das VwGH-Erkenntnis Geschäften schwer machen, weiterhin den Aromaschmäh zu verwenden, wenn es in ihrem Sortiment Drehpapier, Filter, Grinder etc. gibt. Umgekehrt macht der VwGH allerdings auch nicht jedes Hanfprodukt automatisch zum pflanzlichen Raucherzeugnis und stellt für die Einstufung auf vielfältige Kategorien ab.

Den vollständigen Artikel können Sie ab 21. August in der druckfrischen Trafikantenzeitung nachlesen.