Die Neuregelung der Trafikablöse

Trafik
28.09.2018

 
Jahrelang hing die Berechnung der Ablöse für ein Tabakfachgeschäft davon ab, in welchem Bundesland man tätig war. Das ändert sich ab sofort mit einer bundesweiten Regelung.
Hannes Hofer, Univ.-Prof. Bertl und Josef Prirschl stellten das neue Berechnungsmodell für die Trafikablöse vor.

„Bislang gab es verschiedene Auslegungen in der Berechnung der Ablöse.“ eröffnet MVG-Geschäftsführer Hannes Hofer das Thema . „Einmal wurde der Sachwert des Inventars, einmal ein Prozentsatz des Tabakumsatzes als Basis verwendet. Das war für uns – also Monopolverwaltung und Bundesgremium – nicht akzeptabel. Wir haben deshalb gemeinsam nach einer Neuregelung gesucht, die österreichweit gültig sein sollte.“

Bundesgremialobmann Prirschl erklärt dazu: „Die westlichen Bundesländer verwendeten als Bewertungsgrundlage die reinen Sachwerte, anderswo wurde auf den Tabakwarenumsatz oder eine Mischform abgestellt. Die Unterschiedlichkeit dieser Bewertungsansätze war zutiefst unbefriedigend. Dazu kam noch die Kritik des Rechnungshofes an der freihändigen Vergabepraxis der MVG, die ebenfalls eine Beschäftigung mit diesem Thema erfordert hat. Von Seite der Wirtschaftskammer war unser ´Zahlenmann` Otmar Schwarzenbohler federführend beteiligt.“

Welche Basis?

In den rund zwei Jahren der gemeinsamen Arbeit hatten MVG und WKO zahlreiche Eckpunkte definiert, eine Frage blieb aber unbeantwortet: Mit welchen Basisdaten und nach welchem Schlüssel sollen Tabakfachgeschäfte bewertet werden? Dazu holte man sich mit Univ.-Prof. Dr. Romuald Bertl von der Wirtschaftsuni Wien einen Experten für Unternehmensbewertungen mit ins Boot.

Aufgrund der typischen Mischform eines Tabakfachgeschäfts aus Monopolbetrieb und „normalem“ Geschäft mit Verkauf von Produkten, welche nicht dem Monopol mit seiner Preisbindung unterliegen, sind beide Bereiche laut Gutachten getrennt zu betrachten und auch zu bewerten. Bei der Trennung der Bereiche wird auf den jeweiligen DB1 (Deckungsbeitrag 1) abgestellt, der sich aus der einfachen Rechnung von Erlösen minus Wareneinsatz ergibt. Wichtig wird in Folge der Anteil der Nichtmonopolprodukte am DB1 in Prozent. Als Durchrechnungszeitraum für Umsätze und Kosten werden jeweils die letzten drei Jahre betrachtet und gegebenenfalls auf- oder abgewertet (z. B. bei zu erwartenden höheren Mietkosten für den Käufer oder Fertigstellung einer geschäftsschädigenden Dauerbaustelle).

Monopolbereich

In diesem, also dem Handel mit Tabakprodukten, spielen künftig die Umsätze keine Rolle mehr für die Ermittlung des Ablösewertes.

Zwei Faktoren aus dem Handel mit Monopolwaren fließen jedoch immer in die Berechnung der Ablöse ein: Lagernde Monopolware zum Einkaufswert sowie der anteilige Verkehrswert (nicht Buchwert!) des Anlagevermögens (z. B. Einrichtung, Kassensystem etc.).

Nichtmonopolbereich

Hier bilden der Verkehrswert des Warenvorrats sowie der anteilige Verkehrswert des Anlagevermögens die Untergrenze. Darüber hinaus wird aber auch die  zu erwartende Ertragskraft des Nichtmonopolbereiches bewertet. Basis für diese Berechnung ist das Ergebnis nach Steuern, das durch den Verkauf der Nichtmonopolprodukte erzielt werden kann. Dafür ist es notwendig, den direkt ermittelbaren Deckungsbeitrag 1 des Nichtmonopolbereichs noch um die anteiligen Fixkosten (einschließlich eines kalkulatorischen Unternehmerlohns) zu reduzieren. Dieses Ergebnis wird dann mit dem Faktor 10 multipliziert.

Gesamtablöse

Daraus ergibt sich eine Ablöse, welche aus dem kumulierten Wert des Monopolbereichs sowie dem Ertragswert des Nichtmonopolbereichs durch simples Aufsummieren errechnet wird. Die zugrunde liegenden Zahlen können einfach aus der Buchhaltung der Trafik entnommen werden.

Bewertungen von Anlagevermögen und Lager repräsentieren dabei immer die Realität an einem Stichtag – etwaige Veränderungen bis zur konkreten Übergabe des Geschäfts werden selbstverständlich ebenfalls berücksichtigt.

Auswirkungen

Das neue, einheitliche Berechnungssystem bietet durch seinen Ansatz eine klare Motivation dafür, bis zuletzt in sein Geschäft zu investieren und die Umsätze möglichst hoch zu halten:

  1. Investitionen in das Anlagevermögen schlagen sich mit einem höheren Verkehrswert in der Berechnungsgrundlage nieder.
  2. Ein im Verhältnis zum Tabakumsatz im Nebenartikelbereich besonders erfolgreiches Geschäft wird eine entsprechend höhere Ablöse erzielen.

Auch für den Käufer bietet das Bewertungsmodell Vorteile: Die Ertragslage wird durchschaubar abgebildet und dient gleichzeitig als Grundlage für Finanzierungsverhandlungen mit Banken.

Beispiele

Vorgerechnete Beispiele mit Trafiken verschiedener Größenordnungen und Ausgangslagen sind im zweiten downloadbaren Dokument auf https://mvg.at/index.php?page=view&id=102 ab Seite 30 zu finden. In die dortigen Formeln lassen sich auch die eigenen Unternehmenszahlen einsetzen, die vom Steuerberater zu erfragen sind – so kann sich jeder ein Bild vom Ablösewert des eigenen Unternehmens machen.