Die kennzeichnende Grafik muss zwischen 1,4 x 2,8 cm und 3 x 6 cm groß sein.

Die von der EU-Richtlinie bzw. dem österreichischen Abfallwirtschaftsgesetz betroffenen Produkte – Zigaretten, Filterzigarillos, Drehfilter und Filterhülsen mit Filtern aus dem als „Plastik“ kategorisierten Zelluloseacetat – müssen das rot-blaue Piktogramm und den Text „Filter enthält Kunststoff“ (Helvetica Bold, 5–14 Punkt) tragen. Dieses Hinweiselement hat ein Seitenverhältnis von 1:2 und eine Größe, die zwischen minimal 1,4 x 2,8 cm und maximal 3 x 6 cm liegen muss. Im Fall einer Standard-King-Size-Packung mit 20 Stück wird das Format 1,4 x 2,8 Zentimeter betragen.

Termin

Ab dem 3. Juli 2021 dürfen nur noch gekennzeichnete Produkte in Verkehr gebracht – also von Produzenten oder Importeuren an Logistikpartner und Großhändler ausgeliefert – werden. Die Hersteller haben also wieder einmal eine größere Umstellung ihrer Druckwerkzeuge für die Packungsproduktion vor sich. Und einmal mehr müssen EU-weit alle gleichzeitig damit fertig sein.

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Trafikanten nicht betroffen

Dieses Datum Anfang Juli ist jedoch von keiner Relevanz für die heimischen Trafiken und Trafikanten: Der Abverkauf nicht dermaßen gekennzeichneter Ware ist folgenlos, weil es keine Deadline (Clean Shelf Date) für Verkäufe an Endverbraucher gibt. 
Im Laufe des Sommers werden Schnelldreher bei Auslaufen des Großhandels-Lagerbestands an nicht gekennzeichneter „Altware“ ganz automatisch durch ihre Nachfolger mit der neuen Plastik-Kennzeichnung ersetzt; bei sich langsamer verkaufender Ware dauert dieser Vorgang einfach länger.