Offene Trafiken im Ostösterreich-Lockdown

Bundesgremium
31.03.2021

 
Von Publikumsmedien selten erwähnt werden die Trafiken in Wien, Niederösterreich und dem Burgenland als systemrelevante Branche einmal mehr auch während der Lockdowns offen halten dürfen.

Liebe Trafikantin!

Lieber Trafikant!

Die Änderungen der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung treten am 1. April 2021 in Wien, NÖ und Burgenland in Kraft und gelten in NÖ und Bgld. vorerst bis 6. April, in Wien bis 11. April.

* Für den gesamten Handel gilt ein Betretungsverbot mit folgende Ausnahmen (=offene Geschäfte): Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske, Postdiensteanbieter einschl. deren Postpartner, Tankstellen, Lebensmittelhandel hinsichtlich des typischen Warensortiments, Apotheken etc. 

* Auch Tabakverkaufsstellen, die mit ihrem Hauptgewerbe unter die Ausnahme des Betretungsverbotes fallen, dürfen offen halten.

In offenen Geschäften und in ALLEN Bundesländern gelten unverändert die allgemeinen Regeln!

* Öffnungszeiten: Das Betreten des Kundenbereichs ist für Kunden weiterhin nur zwischen 06.00 und 19.00 Uhr zulässig.  Ausgenommen sind Geschäfte in Bahnhöfen und Flughäfen (laut Aussendung MVG vom 23. Februar 2021).

Für den Kundenbereich gilt:

* Kunden haben eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.

* Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass sich maximal so viele Kunden gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 20m2 zur Verfügung stehen.

* Ist der Kundenbereich kleiner als 20m2, so darf jeweils nur 1 Kunde den Kundenbereich der Betriebsstätte betreten.

Für Trafikanten und Mitarbeiter gilt:

* Mitarbeiter mit unmittelbarem Kundenkontakt müssen spätestens alle 7 Tage einen negativen Test vorweisen. Kann ein negativer Nachweis nicht erbracht werden, ist eine FFP2-Maske zu tragen.

* Getestete Mitarbeiter müssen an Arbeitsorten dennoch zumindest eine herkömmliche MNS-Maske tragen, sofern Kontakt mit anderen Personen (z.B. Kunden, Kollegen) nicht verlässlich ausgeschlossen ist.

* Die Maskenpflicht besteht auch dann, wenn eine Schutzvorrichtung (z.B. offene Plexiglaseinrichtung) vorhanden ist.  

Detaillierte Informationen finden Sie unter www.tabaktrafikanten.at und beim Corona-Infopoint der Wirtschaftskammern wko.at/corona.

Bleiben Sie gesund!

Josef Prirschl & Team