Delikte und Strafen nach dem Tabakmonopolgesetz

Tabakmonopol
28.04.2021

 
Gelegentlich ist von Strafen der MVG zu hören, die gegen Trafikanten verhängt werden. Doch was wird wie und in welcher Höhe bestraft? Wir haben beim Prokuristen und Monopolstellenleiter für Wien, Niederösterreich und das Burgenland, Dr. Ernst Koreska, nachgefragt.
Die Höhe von Geldstrafen richtet sich nach dem monatlichen Durchschnitt des Jahrestabakumsatzes - wer besser verdient zahlt auch mehr.

Viele Trafikanten kennen die vielfältigen Bestimmungen, welche im österreichischen Tabakmonopol-Gesetz den Rahmen ihrer Berufsausübung bilden, bleiben in Zweifelsfällen lieber auf der sicheren Seite und damit straffrei. Andere haben kaum ihr Geschäft eröffnet und sich schon erstmals strafbar gemacht. Wir beleuchten deshalb die wichtigsten Punkte samt der bei Übertretung verhängten Sanktionen.

Die MVG unterscheidet bei der Kategorisierung der Tatbestände drei Gruppen von Übertretungen des Tabakmonopolgesetzes, die sowohl aus Taten wie der Übertretung von Verboten, als auch aus Unterlassungen geforderter Handlungen bestehen können. In jeder Gruppe gibt es abgestufte Sanktionen für die erste, zweite und dritte Übertretung.

Geldbußen werden in Prozent des in den letzten zwölf Monaten erzielten durchschnittlichen monatlichen Tabakwarenumsatzes auf Basis der Kleinverkaufspreise bemessen. Damit berücksichtigen sie in ihrer Höhe den geschäftlichen Erfolg und sind gleichzeitig Mahnung: Inhaber besonders gut gehender Trafiken riskieren auch deftigere Strafen. Die Summe der von der Monopolverwaltung ausgesprochenen und eingehobenen Strafen fließt übrigens wie die Überschüsse der MVG aus ihrer Geschäftstätigkeit in den Finanzierungstopf des Solidaritäts- und Strukturfonds.

Die Deliktgruppen

Die wichtigste Deliktgruppe sind vorsätzliche Gebietsschutzverletzungen, die in direktem Kontakt zum Kunden gesetzt werden bzw. den Gebietsschutz schwer verletzen. Dazu gehören sämtliche Fälle der Vorteilsgewährung (Rabatte, Zugaben beim Verkauf von Tabakwaren), der Zustellung und der unerlaubten Aufstellung von Tabakwarenautomaten. Von einer Zustellung kann jedenfalls gesprochen werden, sobald der Trafikant oder das Personal dafür das Geschäftslokal verlässt – einem vor dem Geschäft stehenden Rollstuhlfahrer aber seine Zigaretten aus der nicht behindertengerechten Trafik zu bringen ist natürlich nicht strafwürdig.

In diesen Fällen werden jedenfalls eine Verwarnung und eine Geldstrafe ausgesprochen. Das Ausmaß beträgt hier von zumindest 0,5 % bis 2 % bei der ersten Übertretung bis zu maximal zehn Prozent bei mehrfachen Übertretungen.

Ebenfalls in diese Deliktsgruppe gehören Verletzungen der für den Jugendschutz erforderlichen bestellungsvertraglichen Ausweiskontrollpflicht. Dafür gelten folgende Sanktionen:

– Bei erstmaliger Übertretung schriftliche Verwarnung und vertiefende Information durch Übermittlung des Jugendschutzleitfadens.
– Bei der zweiten Übertretung erfolgt eine schriftliche Verwarnung, ein Prozent Geldbuße sowie die verpflichtende Teilnahme an einer kostenpflichtigen Nachschulung.
– Sollte es zu einer dritten Übertretung kommen, wird neben der weiteren Verwarnung eine Geldbuße in Höhe von zwei Prozent verhängt.

Delikte ohne Kundenkontakt

Die zweite Deliktgruppe umfasst Handlungen, die nicht unbedingt in direktem Kontakt mit Kunden begangen werden, aber den Grundprinzipien des Tabakmonopolgesetzes widersprechen und neben der individuellen Vorteilsbeschaffung auch negativ auf das öffentliche Ansehen des Tabakwareneinzelhandelsmonopols wirken. Hierzu gehören unter anderem die unerlaubte Erwerbstätigkeit von Inhabern eines Tabakfachgeschäfts, die Abtretung und Verpachtung des Tabakfachgeschäftes, die Nichteinhaltung der Bestimmungen zu den Nebenartikeln und Werbeaktivitäten wie eine Trafik-Homepage, Werbeartikel mit dem Aufdruck der Trafik oder das Sponsoring von lokalen Veranstaltungen im Namen der Trafik. Redaktionelle Berichte in Fach- oder Bezirkszeitungen gelten nicht als Werbung, dort entgeltlich geschaltete Anzeigen aber natürlich schon.

Bei besonderer Schwere, die im Einzelfall nach dem Umfang der werblichen Aktivitäten sowie der Stärke der Außenwirkung zu beurteilen ist, können Delikte der zweiten Gruppe auch in der ersten Gruppe der vorsätzlichen Gebietsschutzverletzungen subsumiert werden. 

Für Delikte der zweiten Gruppe sind abgestufte Sanktionen von einer Verwarnung bis maximal fünf Prozent Geldbuße vorgesehen. Bei besonderer Schwere und daraus folgender Subsumierung unter Delikte der ersten Gruppe erhöht sich der Strafrahmen auf bis zu 10 Prozent im Wiederholungsfall.

Mindere Delikte

Die dritte Gruppe umfasst Delikte geringeren Ausmaßes, die sich aus den üblichen Pflichten der Tabaktrafikant*innen laut Tabakmonopolgesetz und Bestellungsvertrag ergeben, und somit die restlichen Tatbestände. Als Beispiele seien hier die Nichteinhaltung der Öffnungszeiten, der Verkauf von Monopolprodukten zu höheren als den im Kleinverkaufspreis festgelegten Preisen oder die unzureichende Kennzeichnung des Trafiklokals genannt.

Bei minderen Delikten reicht die Spannweite der Sanktionen von einer reinen Verwarnung bis zu einer höheren Geldbuße, die im extremen Wiederholungsfall ebenfalls maximal fünf Prozent erreichen kann.

Schwere Fälle

Zu diesen würde beispielsweise das in Verkehr Bringen von Schmuggel- oder Schwarzmarktzigaretten in der Trafik gehören. Hier kann nach der erfolgten ersten Verwarnung anstelle einer Geldbuße auch die Kündigung des Bestellungsvertrags ausgesprochen werden. Vor der Kündigung ist durch die Monopolverwaltung eine Stellungnahme des Landesgremiums der Tabaktrafikanten einzuholen. Bei Kündigung durch die MVG wird in der Regel eine Frist von drei Monaten für die Abwicklung und Schließung eingeräumt.