Deutschland verschärft sein Tabakgesetz

TPD
30.06.2017

Die auch in Österreich beliebten Vorsteckkarten – und nicht nur diese – wurden in Deutschland per simpler Verordnung verboten.  

Die Länderkammer des deutschen Parlaments hatte mit 12. Mai beschlossen, dass die Verdeckung der Schockbilder auch im Vorfeld des Verkaufes zu unterbleiben habe. Dazu bediente man sich des Tricks, der zweiten Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung in § 11 Absatz 1 die Worte „einschließlich des Anbietens zum Verkauf“ anzuhängen. Bislang durften die Warnhinweise von Tabakprodukten zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens (dem eigentlichen Akt des Verkaufs) nicht verdeckt sein, nun soll diese Pflicht auch schon für das Anbieten im Regal oder Automaten gelten. Die Bundesregierung veröffentlichte die Verordnung mit diesem Wortlaut bereits am 19. Mai 2017. Somit sind Vorsteckkarten - und bei exzessiver Auslegung auch Zigarettenautomaten - seit 20. Mai dieses Jahres ohne jede Übergangsfrist bei unseren Nachbarn verboten. Zumindest in der Theorie.

Kritik der Tabakverbände

Im Rahmen der Jahrestagung des Bundesverbands des Tabakwaren-Einzelhandels Ende Mai wurde Präsident Rainer von Bötticher deutlich: „Gestützt auf Rechtsgutachten ist die Ergänzung des § 11 durch die Worte ‚einschließlich des Anbietens zum Verkauf‘ nicht durch die Ermächtigungsgrundlage des § 6 Absatz 2 gedeckt. Diese Verschärfung geht über die Vorgaben der TPD2 hinaus und führt eine darin nicht vorgesehene Regelung zur Warenpräsentation ein." Dirk Falke, Rechtsanwalt des Deutschen Zigarettenverbands, sieht die Sachlage ähnlich: "Darüber hinaus fehlen zumutbare Übergangsfristen völlig. Und nicht zuletzt widerspricht diese Vorgangsweise auch dem Regierungsabkommen, die EU-Richtlinie 1:1 und nicht derart überschießend umzusetzen." Inga Vogt sieht als Justiziarin des Verbands der Rauchtabakindustrie zahlreiche offene Fragen: „Das Fehlen von Übergangsfristen in der zweiten Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung stellt einen Verfassungsverstoß dar und verletzt die Grundrechte der Tabakhersteller. Auch die Regelung eines Verbotes von Produktkarten ist unserer Meinung nicht rechtmäßig. Hier stellen sich schon allein kompetenzrechtliche Bedenken.“

In einem Punkt sind sich die Juristen der Verbände jedenfalls einig: Die europäische Richtlinie ist eine Tabakproduktrichtlinie und keine Warenpräsentationsrichtlinie. 

Das Problem

Erst wenn die Behörden auf Landesebene einen Ladenbesitzer zur Entfernung von Produktkarten bei sonstiger Strafdrohung auffordern, kann der Betroffene diesen Verwaltungsakt juristisch klären lassen. Eine vorherige Bekämpfung der Verordnung ohne konkreten Anlassfall ist nicht möglich.

Und Österreich?

Angesichts von bisherigen Versuchen des österreichischen Gesundheitsministeriums, das TPD2-konforme Tabak- und Nichtraucherschutzgesetz ähnlich überschießend zu interpretieren (siehe künstlich geschürte „Automaten- und Jugendschutzaufregung“ zu Jahresbeginn), wird die Situation in Deutschland auch aus und für Österreich mit Argusaugen verfolgt.

Den vollständigen Artikel können Sie ab 7. Juli in der Printausgabe der Trafikantenzeitung nachlesen.