„Die E-Zigarette gehört nicht in die TPD!“

E-Zigaretten
02.05.2013

Von: Redaktion Trafikantenzeitung
Der deutsche Verwaltungsjurist Prof. Dr. Holger Schwemer hat sich die Aufnahme der E-Zigaretten und -Liquids in die geplante EU-Richtlinie genauer angesehen – und entdeckt auch in diesem Bereich Aspekte, welche diversen Verträgen und Regelungen widersprechen. (Schwemer, vd-eh.de, mh)

Sein 13-seitiges Gutachten stellt in aller Kürze zusammengefasst fest, dass die EU-Kommission erstens für Nichttabakprodukte gar nicht zuständig ist und zweitens mit den geplanten Maßnahmen und Regelungen gegen verschiedene hochrangige Primärrechte verstößt.

Zuständigkeit
Die seit Herbst 2012 von Tonio Borg geführte Generaldirektion für Gesundheit und Konsumentenschutz DG Sanco stützt sich in ihrer Argumentation weitgehend auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union aus dem Jahr 2009 (besser bekannt als „Vertrag von Lissabon“) und hier gezielt auf Artikel 114 (http://www.aeuv.de/aeuv/dritter-teil/titel-vii/kapitel-3/art-114.html), aus dem eine Regelungskompetenz im Hinblick auf das Funktionieren des Binnenmarktes abgeleitet wird. Dieser Vertrag erwähnt in Artikel 168, Absatz 5, jedoch erstmals die Gefahren des Tabakkonsums und weist die diesbezügliche Gesetzgebungskompetenz klar dem Gesundheitswesen zu. Diese Zuweisung hat Vorrang vor dem Artikel 114.

Schwemer zufolge stellt die Heranziehung des Artikel 114 eine „klare Umgehung der Kompetenzordnung des Unionsrechts dar. Wenn den Gefahren des Tabakkonsums durch Maßnahmen unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung entgegenzutreten ist, dürfen andere, nur entfernt einschlägige Kompetenznormen des Vertrages nicht dazu herangezogen werden, den vom Primärrecht gewollten ausdrücklichen Ausschluss jeglicher Harmonisierung gleichsam durch die Hintertür wieder herzustellen. (…)

Apothekenpflicht?
Der Artikel 18 der TPD2 führt Grenzwerte für nikotinhaltige Erzeugnisse ein, welche bei Überschreitung dieser Limits nur als Arzneimittel in Verkehr gebracht werden dürfen. Allerdings spießt sich dieses Vorhaben der EU-Kommission mit dem geltenden Arzneimittelrecht. Zu diesem stellte der Europäische Gerichtshof fest: „Für die Einstufung eines Erzeugnisses als ,Arzneimittel nach der Funktion‘ müssen sich die Behörden vergewissern, dass es zur Wiederherstellung, Besserung oder Beeinflussung der Körperfunktionen bestimmt ist und somit Auswirkungen auf die Gesundheit im Allgemeinen haben kann.“ Die Konsumenten verwenden die E-Zigarette jedoch überwiegend als Genussmittel, und auch Handel und Hersteller vermarkten E-Zigaretten und nikotinhaltige Liquids nicht als Therapeutika zur Raucherentwöhnung.

Verhältnismäßigkeit
Die DG Sanco stützt sich in ihrer Begründung auf die „Neuartigkeit nikotinhaltiger Erzeugnisse“ – dies alleine begründet jedoch noch keinen Handlungsbedarf. Schon seit Jahrzehnten ist der Arzneimittelbegriff auf Unions-ebene und damit auch in den Mitgliedsstaaten klar definiert.

Rechtsverstöße
„Die Handelsbeschränkung für Liquids oberhalb des willkürlich festgelegten Grenzwertes beschränkt in nicht zu rechtfertigender Weise die unternehmerische Freiheit sowie die Eigentumsrechte der Anbieter“, stellt Professor Schwemer fest. Dazu kommt, dass bei den geplanten Limits für den Nikotingehalt herkömmliche Zigaretten eine weitaus höhere Schädigungswirkung als ihre elektronischen Pendants hätten – eine Ungleichbehandlung, für welche der ambitionierte Verfasser aber jede sachliche Rechtfertigung schuldig bleibt.


Das vollständige Gutachten ist auf der Website des „Verbands des eZigarettenhandels“ – www.vd-eh.de – zu finden.