Eine gestohlene Karte wird am Automaten verwendet und die Polizei will das Videomaterial? Im Geschäft wird ein Ladendiebstahl festgestellt? Wie Trafikant*innen mit diesen heiklen Situationen umgehen können, erklärt das Bundesgremium der Tabaktrafikanten.

Videomaterial hergeben? Wozu? 

Es ist keine Seltenheit. Jemand kauft Zigaretten mit einer gestohlenen Bankomatkarte oder es trägt sich sonst etwas strafrechtlich Relevantes im Geschäft zu: die Polizei möchte das Videomaterial auswerten und den Täter ausfindig machen. Hier stellt sich die Frage: Muss man das? Und vor allem gratis?

Grundsätzlich ist die Polizei zur Beweissicherung befugt. Gem § 111 Abs. 3 StPO kann man jedoch unter Umständen entsprechenden Kostenersatz verlangen. Der oberste Gerichtshof hat zuletzt in einem derartigen Fall Kosten in Höhe von EUR 82,20 bestätigt (OGH 15 Os 145/24y). Ein Trafikant hat das Prozedere bereits durchgespielt und Kostenersatz erhalten. Eine Schritt-für-Schritt Anleitung wie er zu seinem Geld gekommen ist, siehe Kasten.

Ladendiebstahl? Was nun?

2025 haben wir uns mit einem Mystery-Shopping-Unternehmen zum Thema Ladendiebstahl auseinandergesetzt. Ergänzend dazu gibt es nun vom Bundesgremium Hilfestellung, wenn ein Diebstahl bspw. bei Durchsicht der Videoüberwachung festgestellt und polizeilich Anzeige (ggf. gegen einen unbekannten Täter) erstattet wird. Will man den entstandenen Schaden ersetzt bekommen, kann man sich als sogenannter „Privatbeteiligter“ dem Verfahren anschließen. Ein entsprechendes  Muster für Strafanzeige und Privatbeteiligtenanschluss kann auf der Website des Bundesgremiums heruntergeladen werden. ■

Anleitung Kostenersatz

1.) Schriftliches Ansuchen

Über die Sicherung von Videomaterial per E-Mail, digital signiert. Folgende Bedingungen muss das Ansuchen enthalten/erfüllen:

  • Betreff: Übermittlung von personenbezogenen Bild- und/oder Tondaten der dortigen Videoüberwachung
  • Rechtsgrundlage: § StPO
  • GZ (Geschäftszahl)

2.) Mögliche Antwort auf dieses Schreiben:
Sehr geehrte(r) Herr/Frau _______,

im Zusammenhang mit der Auswertung von Bilddateien der Videoüberwachung durch die Kriminalpolizei entsteht Verwaltungsaufwand. Dieser in der Höhe von EUR 82,20, welcher gem. § 111 Abs. 3 StPO geltend gemacht wird. Diese Kosten sind im Verwaltungsweg zu bestimmen und von der Kriminalpolizei zu tragen.

Zwischenzeitlich wird das Video für die Kriminalpolizei gesichert und das Video ist bereit per Datenträger von der Kriminalpolizei abgeholt zu werden. Hierfür wird vom Abholer eine Übernahmebestätigung quittiert.

Mit freundlichen Grüßen

3.) Abholung durch die Polizei, Übernahmebestätigung:

  • Ausfüllen und vom Abholer zu unterschreiben
  • Übernahmebestätigung (zum Download) vorbereiten

4.) Zahlungsaufforderung:

  • Erstellung einer Rechnung (Muster herunterladbar) für die Video-Bereitstellung
  • Eingescannte Übernahmebestätigung
  • Beide Dokumente an die jeweilige E-Mail Adresse senden

ONLINE-VERSION

Artikel mit weiterführenden Links und Musterdokumenten zum Download online hier:
www.wko.at/oe/handel/tabaktrafikanten/tatort-trafik